Zunftordnung

Anno Domini 1996 post Christum natum.

 

1. Sorgsam Pfleg herzhaft närrisch Brauchtums

 

2. Offene Freundschaft zu allen ehrsamen Hexen, so mit Zucht und Witz ihr närrisch Handwerck treiben

 

3. Schabernack vnd Hexenwerck zu vollbringen allerorten

 

4. Das Häs vnd die Larv zu tragen nur bei närrisch Spiel

 

5. Sich nicht erkennen zu geben während lustig Treiben

 

6. Abzuwehren alles Unbill von der Zunft

 

7. Jedwede Hex hat achtsam zu führen das Häs vnd die Larv

 

8. Zu legen an den Tag kein ungebührlich Habitus

 

9. Allseits eine muntre Natur bringen zu gemeinem Besten

 

10. Keine Drud hat mit keinem Sterblichen eine Unzucht oder Unkeuschheit zu vollführen vom 11. November bis dato Aschermittwoch, es sei denn, es geschehe mit einer anderen Hex.

 

11. Kundzutun zu rechter Zeit dem Zunftrat, so die Zeit oder das Heyl der Hex nicht zum Besten bestellet sei

 

12. Bei Verdruß mit offenem Maule wacker vor der Zunft zu reden

 

13. Zu ruhen zu lassen das Häs und die Larv von Aschermittwoch bis 11. November

 

So die oben genannten Passus nit befolget werden, hat zu entrichten die Hex ein derb Scherflein für aller Segen / Man lasse sie vom Knüppel kosten, gerbe ihr das Fell und heiße sie hernach ein Lügenmaul und Scharlatan, welcher das Ränzlein geschnürt und das Käpplein mit Schimpf und Schand über die Ohren getrieben werden soll / Sie gelte für nichts, wiewohl man sie für alle Zeiten für vogelfrei erkläre

 

Wer das jetzt nicht ganz verstanden hat, möge bitte die nachfolgende Übersetzung der Zunftordnung lesen.

           

                                            Im Jahre unseres Herrn 1996 nach Christus Geburt.

 

1. Dem Gedanken der kurpfälzisch-alemanischen Fasnacht nachgehen.

 

 2. Zu allen Hexen, sowohl des eigenen, als auch fremder Vereine Freundschaft zu hegen, sofern sie den gleichen Gedanken verfolgen wie Du selbst.

 

3. Überall gute Laune verbreiten.

 

4. Die Maske und die Kleidung nur bei Auftritten tragen. Die Beachtung der vollständigen Kleiderordnung ist Pflicht.

 

5. Während Auftritten nicht die Maske abnehmen. Erlaubt sei lediglich das Hochschieben der Maske zum Verschnaufen.

 

6. Für die Rechte und Pflichten der Zunft eintreten und alle negativen Einflüsse, den Verein betreffend, nach Möglichkeit abwehren.

 

7. Die Maske, Kleidung und sonstige Ausrüstungsgegenstände in sauberem, anziehbarem und ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

 

8. Kein beleidigendes oder provozierendes Auftreten im Hexenkleid und keine mutwillige Zerstörung oder Beschädigung fremden Eigentums. Auch der übermäßige Alkoholgenuß unter der Larve hat zu unterbleiben. Wer sich sinnlos besaufen will, geht in Zivil. Das Auftrittsniveau sollte zum Aussagewert des Narrenkleids im Einklang stehen. Jedem zu Freud‘, niemand zum Leid.

 

9. Jedes Mitglied hat als Bestandteil der Gruppe seinen Beitrag zur Harmonie innerhalb der Karlsterner Hexenzunft zu leisten. Quertreiber haben bei uns nichts zu suchen.

 

10. Vom 11. November bis Aschermittwoch haben jedwegliche geschlechtsspezifische Partner-beziehungen bilateral-relativierender Art zu unterbleiben, es sei denn, sie betreffen aktive Zunftmitglieder untereinander.

 

11. Mehrfach unentschuldigtes Fernbleiben von Auftritten aus nichtigen Gründen muß auf mögliche Folgen für das betreffende Mitglied überprüft werden. Deshalb rechtzeitig einem Vorstandsmitglied Bescheid sagen, sollte ein Termin nicht wahrgenommen werden können.

 

12. Probleme nicht auf sich beruhen lassen und nicht in sich ‚reinfressen‘, sondern bekanntgeben. Der komplette Vorstand hat für alles ein offenes Ohr und eine Lösung zu aller Zufriedenheit wird sich immer finden.

 

13. Es ist verboten, die Maske und das Hexenkleid außerhalb der Fasnachtszeit (11.November-Aschermittwoch) zu tragen.

 

Sollte die oben erwähnte Zunftordnung nicht eingehalten werden, behält sich, insbesondere der Vorstand und alle sonstigen aktiven und passiven Mitglieder, Schritte gegen die betreffende Person vor. Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können auf Beschluß der einfachen Mehrheit mit zeitweiligem Auftrittsverbot oder Ausschluß aus der Gruppe geahndet werden.