Satzung der Karlsterner-Hexenzunft 1996 e.V.

§1 -Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

 

1.Die, am 26.10.1996 in Mannheim , gegründete Karlsterner-Hexenzunft führt ab dem Eintrag in das Vereinsregister, den Namen

                                         Karlsterner-Hexenzunft e.V.

 

2.Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim-Gartenstadt.

 

3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2 -Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.

Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Brauchtums der süddeutschen Fastnacht. Unsere Fastnacht soll in erster Linie der Freude der beteiligten Narren dienen und somit der Pflege des Brauchtums gewidmet sein, das heißt u.a. die Vertreibung des Winters durch süddeutschen Mummenschanz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Auftreten als Hexen in der Fastnachtszeit, bei Fastnachts- und Brauchtumsveranstaltungen, wie z.B. Umzügen oder Prunksitzungen. Auch wenn die Unterhaltung des Vereins, d.h. Herstellung von Ausrüstungsgegenständen, wie zum Beispiel Strohschuhe, Wurfmaterialen, die zur Darstellung von Hexen gehören, verwirklichen den Zweck der Satzung.

 

3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

 

5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

 

1.

Der Verein besteht aus

a)    Aktiven Mitgliedern

b)    Passiven Mitgliedern

c)    Ehrenmitgliedern

Aktives Mitglied kann jede Person werden. Juristische Personen, sowie Körperschaften, können die passive Mitgliedschaft erwerben.

 

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und die Vorschriften des Vereinsrechts der §§ 21 bis 79 BGB an.

 

2.

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

3.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

4.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt (Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende) oder Streichung von der Mitgliederliste. Sie ist auf andere Personen nicht übertragbar. Zur Nutzung überlassene vereinseigene Gegenstände sind bei Erlöschung der Mitgliedschaft zurückzugeben, bzw. zu erstatten.

 

5.

Die Ausscheidenden verlieren alle Rechte an den Verein. Ansprüche auf finanzielle oder sachliche Entschädigung aus dem Vereinsvermögen können nicht gestellt werden. Beitragsrückstände sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

6.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (siehe § 7).

 

§ 4 – Ehrenmitglieder

 

Mitglieder oder andere Personen, welche sich im Interesse des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 – Beitrag

 

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 6 –Organe des Vereins

 

            Organe des Vereins sind

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

§ 7 – Vorstand

 

            1.Der Vorstand besteht aus

            a) dem 1. Vorsitzenden (1.Zunftmeister)

            b) dem 2.Vorsitzenden (2.Zunftmeister)

            c) dem Schriftführer (Zunftschreiber)

            d) dem Kassenwart (Zunftzahlmeister)

            e) den Beisitzern (für je angefangene 25 Mitglieder 1 Beisitzer)

f) den, von der Mitgliederversammlung, gewählten Vertretern für besondere Aufgaben, für die Dauer dieser Tätigkeit.

 

2.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

3.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied zu bestellen. Zur Bestellung ist eine drei Viertel Mehrheit des Restvorstandes erforderlich.

 

4.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

 

§8 –Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

 

2.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere

a)    den Arbeitsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht, sowie den Bericht der Kassenprüfer des vergangenen Jahres entgegenzunehmen

b)    über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen

c)    den geschäftsführenden Vorstand zu wählen

d)    über vorliegende Anträge Beschluss zu fassen

e)    die Höhe und Fälligkeit der Beiträge durch Beschluss festzustellen

f)     die allgemeinen Grundsätze zu beschließen, nach denen der Verein geleitet werden soll.

 

3.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand, schriftlich verlangt wird.

 

4.

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied, gemäß § 7, Abs. 1 der Satzung, schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

 

5.

Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von vier Fünfteln, der anwesenden Mitglieder, zur Beschlussfassung, durch die Mitgliederversammlung, zugelassen werden.

 

6.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied, gemäß § 7, Abs. 1 der Satzung geleitet.

 

7.

Jede Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

 

8.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Ausgenommen sind Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

9.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt.

Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

 

10.

Jedes Mitglied ab dem 18.Lebensjahr ist stimmberechtigt.

 

§ 9 – Beurkundung

 

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 – Kassenprüfer

 

            1.

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern, geprüft. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Die Wiederwahl der Kassenprüfer, für das der Prüfung folgende Jahr, ist nicht zulässig.

 

            2.

Nach Abschluss der Prüfung trägt der Kassier die Rechnung mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung, zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

§ 11 – Entlastung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie kann die Entlastung vorbehaltlos oder mit Einschränkungen aussprechen oder die Entlastung unter Angabe von Gründen versagen.

 

§ 12 –Satzungsänderung

 

            1.

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen sind stets auf die Tagesordnung zu setzen.

 

2.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 13 – Auflösung

 

            1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, beschlossen werden, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

            2.

Bei Auslösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 – Schlussbestimmung

 

            1.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung, am 26.10.1996 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

 

            2.

Soweit diese Satzung nichts oder nichts anderes bestimmt, gelten die §§ 21 bis 79 BGB.